Wichtige Hinweise:

Nach der aktuellen Verordnung wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in Innenräumen empfohlen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrschen kann (§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene).

Es handelt sich hierbei nicht um eine rechtliche Verpflichtung. Jeder Gast in unserer Schwimmhalle kann eigenverantwortlich entscheiden, ob er eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen möchte oder nicht.

Wir bitten allerdings um Verständnis, dass unsere Schwimmhalle nur Personen nutzen dürfen, die keine coronatypischen Symptome, wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen.

Quelle:
Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO), verkündet am 26.04.22, tritt in Kraft ab 01.05.22

- Änderungen vorbehalten -
 

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